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EnEV Energieausweis 2014



 

Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) 

Zusammenfassung

 

Stand: 22.11.2013

Dieser Text fasst die am 16. Oktober 2013 von der Bundesregierung beschlossene Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) zusammen. Die Zusammenfassung bietet einen schnellen Überblick über die Neuregelungen. Die novellierte EnEV tritt am 1. Mai  2014 in Kraft. 

Der Inhalt ist sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt worden. Die dena übernimmt keinerlei Haftung für eventuell falsche oder missverständliche Darstellungen. Im Zweifel sind die von den Bundesministerien veröffentlichten Originaltexte maßgeblich. Diese finden Sie u. a. unter: 

www.zukunft-haus.info/gesetze-studien-verordnungen/enev-enev-historie/enev-2014.html

 

Was regelt die EnEV? 

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt folgende Bereiche:

 Energieausweise für Gebäude (Bestand und Neubau)

 Energetische Mindestanforderungen für Neubauten

 Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude

 Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung

 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

 Ahndung von Verstößen (Ordnungswidrigkeiten)

 Neu sind die Regelungen zu Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen.

 

 

Für welche Gebäude gilt die EnEV?

 Wie bisher gilt die EnEV für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile. 

 Sonderregelungen gelten für Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z. B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z. B. Zelte, Traglufthallen) oder für spezielle Nutzungen, z. B. Ställe und Gewächshäuser.

 

Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2009 (Kurzüberblick)?

Nachdem mit der EnEV 2009 das Anforderungsniveau an Neubau und Bestand bereits in einem ersten Schritt verschärft wurde, erfolgt nun eine zweite Stufe der Verschärfung für Neubauten (entsprechend der Kabinettsbeschlüsse von Meseberg 2007). Für Bestandsbauten sind keine nennenswerten Verschärfungen vorgesehen.

Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014 laut Kabinettsbeschluss inklusive der Ergänzungen des Bundesrates sind:

1) Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei Neubauten ab 2016 um 25 Prozent.

2) Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile von neu gebauten Nichtwohngebäuden ab 2016 um ca. 20 Prozent. 

3) Ab 2016 gelten für Wohngebäude im Vergleich zur EnEV 2009 rund 20 Prozent höhere Anforderungen an zulässige Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle.

4) Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Kessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.

5) Es gilt, dass oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, ab 2016 gedämmt sein müssen (U-Wert ≤ 0,24 W/m² K)). Die Forderung ist erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt. 

6) Neu eingeführt werden die Energieeffizienzklassen A+ bis H im Energieausweis für Wohngebäude und eine Neuskalierung des Bandtachos bis 250 kWh/(m²a).

7) Künftig müssen im Falle des Verkaufs oder der Vermietung von Wohnungen oder Gebäuden in Immobilienanzeigen verpflichtend bestimmte Angaben aus dem Energieausweis genannt werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden.

8) Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.

9) Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise und für Inspektionsberichte von Klimaanlagen.

10) Bei der Berechnung von Gebäuden sinkt der Faktor für die primärenergetische Bewertung von Strom auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8.

11) Dem Paragrafen 1 der EnEV wurde eine Formulierung zum Zweck der Verordnung hinzugefügt (Einsparung von Energie in Gebäuden und Umsetzung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung bis zum Jahr 2050). 

 

12) Einführung des neuen Referenzklimastandorts Potsdam (bisher Würzburg).

13) Die novellierte DIN V 18599:2011-12 und die Berichtigungen vom Mai 2013 werden als Berechnungsgrundlage festgesetzt. Die Fassung der DIN V 18599, Ausgabe 2007-02, ist damit auch für den öffentlich-rechtlichen Nachweis nicht mehr gültig.

 

 

Was hat sich bei den Anforderungen für Wohngebäude geändert?

Anforderungen an Wohngebäude im Neubau:

 Der maximal zulässige Primärenergiebedarf wird gegenüber der EnEV 2009 ab 2016 um 25 Prozent verringert. 

 Für Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle (H’T-Wert) gelten ab 2016 für Wohngebäude zwei Anforderungen: 

1. Wie bisher darf ein fester Anforderungswert für H’T nach Tabelle 2 Anlage 1 der EnEV (abhängig von der Art und Größe des Gebäudes) nicht überschritten werden. 

2. Als erhöhte Anforderung kommt hinzu, dass der berechnete H’T-Wert für das Referenzgebäude als zweiter Grenzwert für den H’T-Wert gilt.

 

Damit werden die Anforderungen an die Außenbauteile für Wohngebäude um ca. 20 Prozent verschärft.

 Als alternatives Nachweisverfahren wird ein „Modellgebäudeverfahren“ (bisher bekannt als „EnEV easy“) eingeführt. Die Anwendungsvoraussetzungen und die Ausstattungsvarianten für das Modellgebäudeverfahren werden vom BMVBS/BMWi über separate Bekanntmachungen im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

 Anforderungen an die Dichtheit von großen Wohngebäuden werden angepasst: Bei Wohngebäuden über 1.500m³Luftvolumen bestehen künftig Anforderungen an die Luftdichtheit hinsichtlich eines maximal zulässigen Leckage-Volumenstroms:

1. bei Gebäuden ohne RLT-Anlagen von 4,5 m³/h pro m²Hüllfläche

2. bei Gebäuden mit RLT-Anlagen von 2,5 m³/h pro m²Hüllfläche.

 Bei der Berechnung des Endenergiebedarfs von Wohnbauten werden die Anteile von erneuerbaren Energien, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnen werden (solare Strahlungsenergie, Umgebungswärme und -kälte), entgegen der Praxis in der DIN V 18599 „gleich null“ gesetzt.

 

Anforderungen an Wohngebäude im Bestand:

 Bei der Veränderung, Erweiterung oder dem Ausbau bestehender Wohngebäude kann der Nachweis zur Einhaltung der EnEV weiterhin wahlweise entweder für einzelne Bauteile oder das gesamte Gebäude durchgeführt werden.

 

 Beim Nachweis für einzelne Bauteile sind außer bei der Erneuerung von Außentüren (Umax von 2,9 auf 1,8 W/(m²K)) keine Verschärfungen vorgesehen.

 Bei der Ausnahmeregelung für Änderungen an Außenwänden ist der U-Wert von U ≤ 0,9 W/(m²K) als Grenzwert nicht mehr gültig. Stattdessen gilt die Ausnahmeregelung nun für Außenwände, die nach 1984 errichtet oder erneuert wurden.

 Der Einsatz von erneuerbaren Dämmstoffen bei Außenwänden und Dächern wurde durch die Anhebung der zu verwendenden Mindest-Wärmeleitfähigkeitsgruppe für Dämmmaterialen aus nachwachsenden Rohstoffen von 035 auf 045 erleichtert.

 Die Definition der Bagatellgrenze für Nachweise wurde nicht verändert: Wenn die Fläche des zu ändernden Bauteils weniger als 10 Prozent des gesamten Gebäudes ausmacht, bestehen keine Anforderungen bezüglich der EnEV, auch nicht mehr nach „§11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität“. 

 Bei der Erweiterung oder dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume wird unterschieden, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht: 

1. Wird kein Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile gemäß Anlage 3 auszuführen. Beträgt die hinzukommende Nutzfläche mehr als 50 m², bestehen außerdem Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz.

2. Wird dagegen ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, so sind die betroffenen Außenbauteile gemäß §3 bzw. §4 EnEV auszuführen.

 

 

Was hat sich bei den Anforderungen für Nichtwohngebäude geändert?

 Das Berechnungsverfahren für die Bilanzierung von Nichtwohngebäuden ändert sich nicht. Die Anforderungen im Rahmen des Jahres-Primärenergiebedarfs werden - wie bei Wohngebäuden – ab 2016 um 20 Prozent verschärft.

 Wie in der EnEV 2009 erfolgt der Nachweis für die einzelnen Außenbauteile über gemittelte Wärmedurchgangskoeffizienten (Ū). Ab 2016 werden die Anforderungen an die gemittelten U-Werte der vier Bauteilgruppen um ca. 20 Prozent verschärft:

1. opake Außenbauteile    Ūmax von 0,35 auf 0,28 W/(m²K)

2. transparente Außenbauteile   Ūmax von 1,9 auf 1,5 W/(m²K)

3. Vorhangfassaden    Ūmax von 1,9 auf 1,5 W/(m²K)

4. Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln  Ūmax von 3,1 auf 2,5 W/(m²K)

 

 

 

 Die Anforderungen an die Dichtheit von großen Nichtwohngebäuden wurden angepasst: Bei Wohngebäuden über 1.500m³Luftvolumen bestehen zukünftig Anforderungen an die Luftdichtheit hinsichtlich eines maximal zulässigen Leckage-Volumenstroms:

 

1. bei Gebäuden ohne RLT-Anlagen von 4,5 m³/h pro m²Hüllfläche

2. bei Gebäuden mit RLT-Anlagen von 2,5 m³/h pro m²Hüllfläche.

 

 

 Es werden folgende Vereinfachungen des Berechnungsverfahrens vorgenommen:

1. Auch bei Neubauten dürfen bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die bisher nur für den Bestand geltenden Vereinfachungen bei der Zonierung, der Zuweisung der Hüllflächeneigenschaften sowie der Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen nach DIN V 18559-1 Anhang D verwendet werden.

2. Vereinfachungen im Berechnungsverfahren: Wenn für bauliche oder anlagentechnische Komponenten keine anerkannten Regeln der Technik vorliegen, können die Eigenschaften dieser Komponenten angesetzt werden, sofern sie durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen nach Randbedingungen DIN V 18599:2011-12 ermittelt wurden.

 

 

Welche Austausch- und Nachrüstverpflichtungen gibt es?

Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Entsprechende Heizkessel, die nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel.

 Die Pflicht zur Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten Räumen besteht fort.

 Wie bisher gilt weiterhin, dass die oberste Geschossdecke eines Hauses gedämmt sein muss. Die entsprechenden Regelungen wurden in der EnEV 2014 präzisiert. Als oberste Geschossdecken gelten Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachgeschoss. Es gilt, dass oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, ab 2016 gedämmt sein müssen (U-Wert ≤ 0,24 W/m²K). Die Forderung ist erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz entspricht. 

Weitere Ausnahmen von den Austausch- und Nachrüstverpflichtungen: Ein Kesseltausch, die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren oder der obersten Geschossdecke müssen nicht durchgeführt werden, wenn diese Maßnahmen unwirtschaftlich sind, d. h. wenn „die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können“. Bei Ein- und Zweifamilienhausbesitzern, die am 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, gelten die Anforderungen nur dann, wenn es seit dem 1. Februar 2002 einen Eigentümerwechsel gab. Die Frist zur Erfüllung der Pflichten beträgt dann zwei Jahre.

 Die Regelung zur Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtspeicherheizungen wurde gestrichen (Artikel 1a EnEG 04. Juli 2013).

 

 Was ändert sich beim Energieausweis?

Die Regelungen der EnEV 2009 zum Energieausweis gelten grundsätzlich auch weiterhin. Änderungen dienen hauptsächlich der Verdeutlichung bestehender Anforderungen oder Regelungen. Neu sind Energieeffizienzklassen, die ergänzend auf dem Bandtacho eingefügt werden. Darüber hinaus erhält jeder Ausweis eine Registriernummer und Angaben zur Umsetzung des EEWärmeG. Zudem sind die Empfehlungen für kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungsempfehlungen) künftig fester Bestandteil des Energieausweises.

Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen / Ergänzungen:

 Nach Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes muss dem Eigentümer unverzüglich ein Energieausweis ausgestellt und übergeben werden. Dies gilt entsprechend für sanierte Gebäude, bei denen energetische Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfes durchgeführt worden sind.

 Einem potenziellen Käufer oder Mieter ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags zu übergeben. 

 Die bestehende Aushangpflicht für Energieausweise wurde erweitert. In behördlich genutzten Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m² (ab dem 8. Juli 2015 mehr als 250 m²) muss der Energieausweis ausgehängt werden. Private Eigentümer von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis ab einer Nutzfläche von 500 m²aushängen.

 Neu sind auch die Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§16a). Erscheinen diese in kommerziellen Medien, müssen künftig folgende Angaben enthalten sein: 

1. Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

2. Endenergiebedarfs- oder -verbrauchswert

3. Im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes

4. Bei Wohngebäuden Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis

5. Bei Wohngebäuden die Effizienzklasse laut Energieausweis, sofern ein Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt

6. Bei Nichtwohngebäuden müssen die Werte für Strom und Wärme beim Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch getrennt angegeben werden.

 

Bei bestehenden Energieausweisen nach EnEV 2007/2009 sind Angaben aus Nr. 2 bzw. bei Nichtwohngebäuden Nr. 6 verpflichtend und für Energieausweise nach EnEV 2002/2004 Angaben aus Nr. 2 und Nr. 3.

Verantwortlich für die Umsetzung sind die Vermieter, Verpächter oder Verkäufer der inserierten Immobilen.

 Jeder neu ausgestellte Energieausweis erhält künftig eine Registriernummer nach §26c, welche im Ausweisformular vom Aussteller einzutragen ist (weitere Details hierzu unter „Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen“).

 

 Des Weiteren werden die Modernisierungsempfehlungen nach §20 fester Bestandteil des Energieausweises. Auf Seite 4 enthält das Energieausweis-Formular künftig kurz beschriebene Modernisierungsmaßnahmen sowie Hinweise, ob diese als Einzelmaßnahmen oder in Zusammenhang mit größeren Modernisierungen durchgeführt werden können. Zusätzlich können freiwillig Angaben zu geschätzten Amortisationszeiten und zu den Kosten pro eingesparte Kilowattstunde Endenergie hinzugefügt werden.

 Energieverbrauchsausweise enthalten künftig Werte für den Endenergie- und den Primärenergieverbrauch (§19). Bisher enthielt der Ausweis nur Angaben zum (End-) Energieverbrauchskennwert. Wenn der Verbrauch im Fall einer dezentralen Warmwasserbereitung in Wohngebäuden nicht bekannt ist, können nach der neuen EnEV auch Energieverbrauchsausweise erstellt werden, indem der Endenergieverbrauch pauschal um 20 kWh/m²a erhöht wird. Bei gekühlten Wohngebäuden erfolgt eine pauschale Erhöhung des Endenergieverbrauchs von 

 

6 kWh/m²a gekühlter Nutzfläche.

 Der Bandtacho im Energieausweis für Wohngebäude wird neu skaliert. Künftig beginnt der rote Bereich bereits bei ca. 250 kWh/(m²•a). Bisher lag dieser bei über 400 kWh/(m²∙ a). Weiterhin ist der Bandtacho in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt. Die Energieeffizienzklassen ergeben sich aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf:

 

 

 

 Neu sind auch die Angaben zu Berechnungsverfahren im Energieausweis:

 

- bei Wohngebäuden ist die Angabe für das Modellgebäudeverfahren nach §3 Absatz 5 hinzugekommen 

250 " v:shapes="_x0000_s1026">- bei Nichtwohngebäuden die Vereinfachungen nach Anlage 2 über die Flächenermittlung und Zonierung.

 

 Erweitert wurden die Felder zum EEWärmeG: Künftig werden die Art der verwendeten erneuerbaren Energien, deren Deckungsanteile und Angaben zu Ersatzmaßnahmen eingetragen.

 

 

Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen

Neu eingeführt werden Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen. Die entsprechenden Regelungen beinhalten Maßgaben zur Beantragung und Vergabe von Registriernummern für neu ausgestellte Energieausweise (§26c). Bei der Beantragung der Nummern sind folgende Daten anzugeben: 

a) Energieausweise: 

 persönliche Daten des Antragstellers (Name, Anschrift, Bundesland und die Postleitzahl des Gebäudes)

  Ausstellungsdatum des Ausweises

 Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

 Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder Bestandsgebäude).

 

b) Inspektionsberichte:

 persönliche Daten des Antragstellers (Name, Anschrift, Bundesland und die Postleitzahl des Gebäudes)

 Nennleistung der inspizierten Klimaanlage.

 

Die Registriernummer wird unverzüglich nach Antragstellung von der Registrierstelle (Deutsches Institut für Bautechnik / DIBt) vergeben.

Aus der Gesamtmenge von Energieausweisen und Inspektionsberichten werden Stichproben eines statistisch signifikanten Prozentanteils für eine genauere Kontrolle gezogen (§26d). Der Umfang der Kontrollen reicht von einer einfachen Validierung der Eingabe-Gebäudedaten und der Ergebnisse des Energieausweises über eine genauere Überprüfung der Eingabedaten, der Ergebnisse und der Modernisierungsempfehlungen bis hin zu einer vollständigen Prüfung aller Daten mit eventueller Vor-Ort-Begehung des Gebäudes. Die Umsetzung der Kontrollen obliegt den Bundesländern. Das DIBt übernimmt vorläufig für maximal 7 Jahre den Vollzug in den Ländern als Registrierstelle und als Kontrollstelle (nur für die elektronische Validitätsprüfung von Energieausweisen und die elektronische Prüfung der Eingabedaten und Ergebnisse im Energieausweis) bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen (§30).

Mit dem Paragrafen 26e wird geregelt, dass nicht personenbezogene Daten, die im Rahmen der Kontrollen erhoben werden (z. B. Art des Energieausweises, Art des Gebäudes, usw.), unbefristet gespeichert und „zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung“ ausgewertet werden können.

Über die Erfahrungen der Stichprobenkontrollen haben die Bundesländer der Bundesregierung erstmals bis zum 1. März 2017 zu berichten (§26f).

 

Welche neuen Ordnungswidrigkeiten definiert die EnEV 2014? 

Mit der EnEV 2014 werden gemäß §27 Absatz 1 bis 4 die Sachverhalte für Ordnungswidrigkeiten erweitert. Neu aufgenommen wurden Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten, wenn

 alte Heizkessel entgegen §10 Absatz 1 betrieben werden,

 Heizungs- und Warmwasserleitungen und Armaturen nicht nach §10 Absatz 2 gedämmt sind,

 oberste Geschossdecken nicht nach §10 Absatz 3 gedämmt sind,

 Inspektionen von Klimaanlagen nicht nach §12 Absatz 1 durchführt werden,

 kein Energieausweis nach Neubau eines Gebäudes übergeben wurde,

 bei einer Immobilienbesichtigung im Falle der Neuvermietung oder des Verkaufs eines bestehenden Gebäudes/ einer Wohnung kein Energieausweis vorgelegt wurde,

 nach Abschluss des Miet- bzw. Kaufvertrages eines bestehenden Gebäudes/ einer Wohnung kein Energieausweis übergeben wurde,

 Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen gemäß § 16a nicht gemacht wurden,

 Angaben im Energieausweis nach §17 Absatz 5 nicht korrekt sind,

 ein Energieausweis ausgestellt wurde, aber keine Ausstellungsberechtigung nach §21 vorliegt,

 eine zugeteilte Registriernummer nicht korrekt oder nicht rechtzeitig in einen Energieausweis oder in einen Inspektionsbericht eingetragen wurde,

 eine Unternehmererklärung entgegen §26a Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde,

 bei einer Stichprobenkontrolle von Energieausweisen oder Inspektionsberichten von Klimaanlagen Daten und Unterlagen nicht oder falsch übermittelt wurden. 

 

Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)

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