Unsere Leistungen im Rahmen der Verwaltung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Einmal jährlich eine Wohnungseigentümerversammlung frist- und
formgerecht einberufen + Übernahme des Vorsitzes, sofern die
Wohnungseigentümer nichts anderes beschließen.
- Über die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung
Niederschriften zu fertigen und die Beschlüsse der Wohnungseigentümer
durchzuführen.
- Nach den Vorschriften des WEG oder nach Maßgabe der Teilungserklärung
Sonderversammlungen einzuberufen und durchzuführen.
- Die Niederschriften über die Beschlüsse der
Wohnungseigentümergemeinschaft sowie Entscheidungen nach § 43 WEG
ordnungsgemäß aufzubewahren.
- Sofern keine Hausordnung vorhanden ist, eine solche auftragsgemäß
vorzubereiten, durch die Eigentümergemeinschaft beschließen zu lassen
und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen.
- Aufstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr und nach Ablauf
des Kalenderjahres eine Abrechnung vorzulegen. Beschlussfassung der
Eigentümer über den Wirtschaftsplan und die Abrechnung des Verwalters
gem. WEG.
- Im Auftrag der WEG-Gemeinschaft, die für die ordnungsgemäße
Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- Verwaltung gemeinschaftlicher Gelder gem. WEG. Beschlussfassung zur
Bildung ausreichender Instandhaltungsrücklagen und Verwahrung auf
einem gesonderten Rücklagen- Konto.
- Lasten- und Kostenbeiträge in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit
es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer
handelt.
- Alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die
mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums notwendig
sind.
- Willenserklärungen und Zahlungen entgegenzunehmen, soweit sie die
Verwaltung der WEG betreffen.
- In Kooperation mit dem Verwaltungsbeirat Angebote und
Kostenvoranschläge einzuholen, zu prüfen und die beschlossenen
Reparaturaufträge zu vergeben.
- Die Werkleistungen der beauftragten Handwerker zu überwachen und die Gewerke nach Abschluss der Arbeiten abzunehmen, festgestellte Mängel zu reklamieren und dokumentieren und die Mängelbeseitigung zu besorgen.
- Nach Beschlussfassung der WEG Verträge abzuschließen und sonstige
Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die für die Verwaltung des Anwesens
notwendig sind, insbesondere nach Beschlussfassung einen Hausmeister
anzustellen, zu entlassen und das Entgelt festzusetzen.
- Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung von Fristen oder Abwendung
sonstiger Rechtsnachteile erforderlich sind.
- Die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich in
Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten, sowie Ansprüche
gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern hierzu ein
Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt und Ermächtigung erteilt
worden ist.
- Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung und Nutzung einer
Fernsprech-, Fernseh-, Rundfunk- oder Energieversorgungsanlage
zugunsten der WEG erforderlich sind.
- Für die Gebäude eine Feuerversicherung, Sturm- und und eine
Grundstückshaftpflichtversicherung abzuschließen oder zu kündigen.
- Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Anlage zu gestatten
bzw. abzulehnen, sofern die Teilungserklärung dies bestimmt.
- Die Gelder der WEG gesondert zu verwahren (WEG-Konten).